§ 8
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.
§ 8
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.