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§ 15 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Fachkundige Laienrichter in Handelssachen

§ 15.

(1) Das Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen ist ein Ehrenamt. Fachkundige Laienrichter führen während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung „Kommerzialrat/Kommerzialrätin“. Sie haben nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, Anspruch auf Vergütung in gleicher Art wie die Berufsrichter des Gerichtshofs, dem sie angehören.

(2) Für jeden Gerichtshof, der in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig ist, sind fachkundige Laienrichter in ausreichender Anzahl nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofs von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu bestellen. Zu fachkundigen Laienrichtern bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz sind tunlichst solche Personen zu bestellen, die schon durch längere Zeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren.

(3) Ein fachkundiger Laienrichter wird für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt; seine Wiederbestellung ist zulässig. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

(4) Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

(5) Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von Richtern (§§ 19 ff; § 22 GOG) gelten auch für fachkundige Laienrichter.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40243720