§ 15 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1973

§ 15

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz

  1. a) der Landesagrarsenat, wenn sich der Bescheid auf § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a stützt,
  2. b) die Landesregierung, wenn sich der Bescheid auf § 5 Abs. 2 lit. b oder c stützt.

(2) Wenn sich der Bescheid sowohl auf § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a als auch auf § 5 Abs. 2 lit. b oder c stützt, hat zunächst der Landesagrarsenat insoweit zu entscheiden, als sich die Berufung gegen die Anwendung des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a richtet. Falls der Landesagrarsenat die Genehmigung nicht versagt, hat er die Berufung, sofern sich diese auch gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 lit. b oder c richtet, unter Anschloß einer Ausfertigung seines Bescheides an die Landesregierung zur Entscheidung über diese Berufungsgründe abzutreten.

(3) Bescheide der Landeskommission, in deren Spruch die für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen fehlt, sind mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).

(4) Auf das Verfahren vor dem Landesagrarsenat sind die §§ 11 bis 13 AgrVG. 1950 anzuwenden. Wird in der Sache selbst entschieden, so ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

(5) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

(6) Der § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.

16.04.2018

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