§ 15 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

§ 15*)

(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Grundverkehrssenat. Seine Bescheide sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

(2) Der Grundverkehrssenat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und sieben Beisitzern. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist eine mit den volkswirtschaftlich und staatspolitisch bedeutsamen Verhältnissen und Entwicklungen im Lande vertraute Person, als Berichterstatter ein Landesbeamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch, je ein Beisitzer ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als weiterer Beisitzer ist ein Fachmann auf dem Gebiet der Land‑ und Forstwirtschaft zu bestellen. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates müssen in den Landtag wählbar sein. Oberste Organe der Vollziehung dürfen dem Grundverkehrssenat nicht angehören. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Jedem Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie das Mitglied zu bestellen ist und dieselben Voraussetzungen erfüllen muß.

(3) Der Grundverkehrssenat ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende, der Berichterstatter und sechs Beisitzer anwesend sind.

(4) Vom Grundverkehrssenat durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen des Grundverkehrssenates sind nicht öffentlich.

(5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Berichterstatter die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied des Grundverkehrssenates darf sich der Stimme enthalten. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.

(6) Der § 14 Abs. 7 bis 10 gilt für den Grundverkehrssenat sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1975

16.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)