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§ 15 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2001

Bezugszeitraum: Abs. 2 ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001

§ 15. Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.

(1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.

(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.

Schlagworte

Grundvermögen, Bauland, Aufteilung, Gemeindeanteil, Maßstab

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40019007

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