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§ 15 Frauenförderungsplan BMGF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2017

Schulung von Führungskräften

§ 15.

Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. In der Ausbildung von Führungskräften ist besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198969

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