Grundausbildung
§ 14.
Im Rahmen der Grundausbildung ist der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20010039
Dokumentnummer
NOR40198968
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