Amtliches Verzeichnis
§ 15
Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
10011183
Dokumentnummer
NOR40151816
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