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§ 16 FMG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

3. Teil

Futtermittelkontrolle Vollziehung

§ 16.

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 .

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gebunden. Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

(3) Die Behörde hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt im Hinblick auf die Verfütterung von Futtermitteln an Nutztiere sowie die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben dem Landeshauptmann; dabei können auch Aufsichtsorgane der Behörde beigezogen werden. Die Organe des Landeshauptmanns haben die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane (§ 17). Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 entspricht.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung festsetzen, dass die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen dem Landeshauptmann übertragen wird, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und der Landeshauptmann der Übertragung zustimmt.

(6) Bei der Erstellung der Jahresberichte über die durchgeführten Kontrollen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist koordiniert vorzugehen, um die Einhaltung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission zu gewährleisten.

(7) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(8) Soweit dies in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, können Sachverständige der Kommission die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.

(9) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40224910

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