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§ 15 EMVV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Ortsfeste Anlagen

§ 15.

(1) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Die Anforderungen der §§ 8 und 10 bis 14 dieser Verordnung sowie der §§ 9a bis 9f ETG 1992 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt sind und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Geräts in diese Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind die in § 9a Abs. 5 und 6 ETG 1992 sowie § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben zu machen.

(3) Die in Z 2 des Anhangs I genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und die verantwortliche Person hat die Unterlagen für die Behörde für Überprüfungszwecke zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.

(4) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über durch die Anlage verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Beurteilung veranlassen.

(5) Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I anzuordnen.

(6) Die Zuständigkeit für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen ergibt sich aus § 13 ETG 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20009457

Dokumentnummer

NOR40179281

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