3. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Informationspflichten der notifizierenden Behörden
§ 16.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß § 7a ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179282
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