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§ 15 Elektrizitätsstatistikverordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2016

Meldepflicht

§ 15

(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Übertragungsnetzen, Betreiber von Verteilernetzen, Bilanzgruppenkoordinatoren (Clearingstellen), Bilanzgruppenverantwortliche, öffentliche Erzeuger, Eigenerzeuger, Regelzonenführer, Stromlieferanten sowie die Abwicklungsstelle für Ökostrom.

(3) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen elektrischer Energie, elektrische Leistungswerte, die Zuordnung von Endverbrauchern zu Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010, zu den Verbraucherkategorien oder den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke der Elektrizitätsstatistik der E-Control sowie insbesondere den Lieferanten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.

(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

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