Höhe der Abfertigung
§ 15.
Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40227694
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