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§ 15 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Höhe der Abfertigung

§ 15.

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40227694