Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010699
Dokumentnummer
NOR40215641
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