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§ 3 Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Berufsprofil

§ 3.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Schwerpunkt Konstruktiver Betonbau:

  1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. d) Herstellen, Adaptieren, Instandhalten und Sanieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken aus Beton, Stahl- und Spannbeton sowie weiteren Baustoffen,
  5. e) Ausführen von offenen Wasserhaltungsmaßnahmen,
  6. f) Herstellen und Instandhalten von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen, Sichtbetonschalungen) aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  7. g) Herstellen von Baugruben und Künetten mit Künettenverbau, Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  8. h) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
  9. i) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  10. j) Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen im konstruktiven Betonbau auch unter Einsatz von Schalwagen,
  11. k) Versetzen von Brückenübergangskonstruktionen und Hinterfüllen von Bauwerken (zB Brückenwiderlager),
  12. l) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  13. m) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Schwerpunkt Stahlbetonhochbau:

  1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. d) Herstellen, Adaptieren, Instandhalten und Sanieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken aus Beton, Stahl- und Spannbeton sowie weiteren Baustoffen,
  5. e) Ausführen von offenen Wasserhaltungsmaßnahmen,
  6. f) Herstellen und Instandhalten von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen, Sichtbetonschalungen) aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  7. g) Herstellen von Baugruben und Künetten und Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  8. h) Montieren und Versetzen von Bauteilen,
  9. i) Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen,
  10. j) Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen, sowie Herstellung von Über- und Unterzügen, Estrichen und Treppen,
  11. k) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
  12. l) Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
  13. m) Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz und Verputzen von Innen- und Außenflächen,
  14. n) Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,
  15. o) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Stahlbeton, Betonbauteil, Überzug, Wärmeschutz, Schallschutz, Innenfläche

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010699

Dokumentnummer

NOR40215629

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