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§ 15 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 15

(1) Übersteigt die Entschädigungssumme 100.000 S, so kann der Bund den Mehrbetrag zur Hälfte in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1959 in längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen leisten. Insoweit die Entschädigung in Bundesschuldverschreibungen geleistet wird, sind diese samt Zinsscheinen mit den auf die Festsetzung der Entschädigung folgenden Fälligkeiten auszufolgen.

(2) Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten in den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwert angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.

(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

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