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§ 15 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

D. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 15.

Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber oder Ruhr im Ausland kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 186/1950

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR40253163

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