vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2020

C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, Inlandsflüge

§ 14.

(1) Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen oder bei Inlandsflügen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR40221217

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)