D. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 15.
Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber oder Ruhr im Ausland kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 186/1950
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR40253163
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