Elektrische Einrichtungen
§ 15.
(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben den Regeln der Technik, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Staub und Spritzwasser, zu entsprechen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:
- 1. vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
- 2. nach ihrer wesentlichen Änderung sowie
- 3. mindestens alle drei Jahre.
- Der Nachweis darüber ist beim Betrieb zumindest drei Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135424
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