Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsverträgen im Rechtsweg
§ 15.
(1) Die Abtretung von Ansprüchen aus der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können Ausschlußfristen vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10006678
Dokumentnummer
NOR12073200
alte Dokumentnummer
N5198153710J
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