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§ 14 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt

§ 14.

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen.

(2) Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 10 Euro, höchstens aber 720 Euro, bzw. den entsprechenden Schillinggegenwert, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a und b, Z 4, Z 7, Z 8, Z 9 lit. a, Z 10 und Z 11 mit Annahme der Garantie in einem zur Zahlung fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, Z 5, Z 6 und Z 9 lit. b ist quartalsweise im nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fällig.

(5) Stimmt der Bund einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Garantie zu, ist eine Neuberechnung des Entgelts sowie entweder eine Entgeltnachforderung oder eine Entgeltrückerstattung vorzusehen. Bei der Rückerstattung eines Guthabens kann eine Aufwandspauschale in Abzug gebracht werden.

(6)  a) Für Wechselbürgschaften ist ein dem Risiko entsprechendes Entgelt zu verrechnen. Dieses hat mindestens 0,05% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen.

b) Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für den jeweiligen Verrechnungszeitraum zu erfolgen. Sofern in der jeweiligen Wechselbürgschaftszusage nichts anderes bestimmt ist, entspricht der Verrechnungszeitraum einem Kalenderquartal. Bei längerfristigen Zusagen kann er ein Jahr oder länger betragen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Verrechnungszeitraumes zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Verrechnungszeitraumes. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

(7) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das bereits entrichtete Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an anzurechnen oder rückzuvergüten.

(8) Kann der Garantie- oder Wechselbürgschaftsnehmer eine bei Haftungsübernahme gesetzte Bedingung des Bundes nicht erfüllen, ist das bereits entrichtete Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt über Antrag, bei Garantien abzüglich einer Aufwandspauschale, rückzuvergüten.

(9) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft vorgeschrieben werden.

Schlagworte

Exportkreditinstitution, Garantienehmer, Bearbeitungsentgelt,

Garantieentgelt

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12091225

alte Dokumentnummer

N5199913316U

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