§ 15
§ 15. Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
§ 15
§ 15. Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.