§ 159 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Autonome Geschäftsordnung
§ 159*)

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 158 Abs. 3;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzende) und die Reihenfolge der Stellvertretung.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/1989

31.10.2018

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