§ 159 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Autonome Geschäftsordnung
§ 159

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 158 Abs. 3;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung.

30.10.2018

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