Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 156.
(1) Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.
(3) Aktivitäten gemäß § 155 Z 2 werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.
(4) Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.
Schlagworte
Obstbau, Dachfläche
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40255977
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