13. Abschnitt
Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12) Fördergegenstände
§ 155.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Förderung (Schutz) von wildlebenden Nützlingen zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 2. Begrünung von Produktionsstätten: Begrünung der Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten (zB Lagerstätten, Kühlhäuser) mit wildlebenden Pflanzen zum Erhalt der betreffenden wildlebenden Arten und Schaffung von Lebensraum für wildlebende Nützlinge,
- 3. Flächenanlage mit dem Ziel des Artenschutzes von speziellen wildlebenden Tierarten und der Verbesserung der Biotopvernetzung und
- 4. Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Verwenden vormals verbreiteter einheimischer oder vom Verschwinden bedrohter alter Obst- und Gemüsesorten.
Schlagworte
Dachfläche, Obstsorte
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248012
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