vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 155 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

13. Abschnitt

Erhalt oder Förderung der Artenvielfalt (Biodiversität) sowie Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen zur Begünstigung der Biodiversität (47-12) Fördergegenstände

§ 155.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Förderung (Schutz) von wildlebenden Nützlingen zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
  2. 2. Begrünung von Produktionsstätten: Begrünung der Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten (zB Lagerstätten, Kühlhäuser) mit wildlebenden Pflanzen zum Erhalt der betreffenden wildlebenden Arten und Schaffung von Lebensraum für wildlebende Nützlinge,
  3. 3. Flächenanlage mit dem Ziel des Artenschutzes von speziellen wildlebenden Tierarten und der Verbesserung der Biotopvernetzung und
  4. 4. Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Verwenden vormals verbreiteter einheimischer oder vom Verschwinden bedrohter alter Obst- und Gemüsesorten.

Schlagworte

Dachfläche, Obstsorte

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte