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§ 155 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Informationen der FMA über relevante Rechtsvorschriften

§ 155.

(1) Die FMA hat auf ihrer Internet-Seite über sämtliche Gesetze und Verordnungen sowie die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit eines OGAW beziehen, zu informieren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 22, BGBl. I Nr. 198/2021)

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind in deutscher und englischer Sprache vollständig, eindeutig und unmissverständlich bereit zu stellen und stets am neuesten Stand zu halten.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239685

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