§ 154 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Lehrlingsentschädigung
§ 154*)

Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung der Lehrlingsentschädigung fehlt oder diese Regelung für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Behörde die Lehrlingsentschädigung nach folgenden Hundertsätzen von dem im betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft für Facharbeiter landesüblichen Entgelt durch Verordnung festzusetzen:

  1. a) Bei Gewährung von Kost und Wohnung

​

im ersten Lehrjahr

30 %,

im zweiten Lehrjahr

50 %,

im dritten Lehrjahr

70 %,

  

  1. b) bei reiner Barentlohnung

​

 

im ersten Lehrjahr

50 %,

 

im zweiten Lehrjahr

70 %,

 

im dritten Lehrjahr

90 %.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

 

   

14.12.2015

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