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BGBl III 154/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

154. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

154. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2005) hinterlegt:

Staaten:

Hinterlegung d. Urkunde:

In Kraft getreten am:

Indien

26. Oktober 2004

14. Juli 2005

Polen

19. November 2004

14. August 2005

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben nachstehende Staaten gemäß Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt:

Indien:

The Ministry of External Affairs of the Government of India.

Polen:

The Ministry of Foreign Affairs.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Kolumbien erklärt, dass beginnend mit 1. Mai 2005 die Unterschrift, welche auf dem kolumbianischen Apostilleformat ersichtlich ist nicht mehr länger in Tinte geschrieben, sondern gescannt wird.

Rumänien111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 79/2005 hat am 17. Juni 2005 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens die ab 1. September 2005 zuständigen Behörden für das Ausstellen der Apostille notifiziert:

  • die Gerichte für die in Art. 1 Buchstaben a, c und d erwähnten Urkunden;
  • die Präfekturen für die in Art. 1 Buchstabe b erwähnten Urkunden.

Schüssel

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