Förderfähige Kosten
§ 154.
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.
(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248011
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