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§ 14b MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Anpassungslehrgang

§ 14b

(1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1a

  1. 1. ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10,
  2. 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 einherzugehen,
  3. 3. ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zu bewerten und
  4. 4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

  1. 1. die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
  2. 2. die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

  1. 1. vom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
  2. 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

    sind.

(5) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

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