vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals

§ 14

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

  1. 1. eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  2. 2. eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  3. 3. eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
  4. 4. eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
  5. 5. eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  6. 6. eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.

    § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)