Zusammensetzung der Prüfungskommissionen
§ 15
(1) Die im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.
(2) Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten.
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