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§ 14 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

§ 14.

Die Montage kann, abweichend von § 4 Abs. 2, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1.

Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104355

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