§ 14.
Die Montage kann, abweichend von § 4 Abs. 2, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß § 8 Abs. 4 Z 1.
Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006211
Dokumentnummer
NOR40104355
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