§ 13.
(1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
(2) Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006211
Dokumentnummer
NOR40104354
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