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§ 13 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

§ 13.

(1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

(2) Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104354

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