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§ 14 Verschlusssachenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Inkrafttreten

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verschlusssachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung, BGBl. II Nr. 256/1998, außer Kraft.

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