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§ 13 Verschlusssachenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13

Personenbezogene Ausdrücke in dieser Verordnung umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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