Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen
§ 14
(1) Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
- 1. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
- 2. mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
- 3. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einer Ohrmarke gemäß § 25 oder
- 4. mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß § 27 und einem Fesselband gemäß § 25
zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)