Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
§ 15
(1) Als amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.
(2) Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.
(3) Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.
(4) Schafen und Ziegen, die nicht dem § 14 Abs. 1 entsprechend gekennzeichnet sind und innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, dürfen unter folgenden Bedingungen umgekennzeichnet werden:
- 1. die Umkennzeichnung hat im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel unter amtlicher Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen,
- 2. Aufzeichnungen über die Zuordnung des altes individuellen Codes und den im Zuge der Umkennzeichnung eingezogenen neuen Code sind unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstellen und von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren,
- 3. eine Kopie der Aufzeichnung nach Z 2 ist dem Tierhalter, der die Umkennzeichnung veranlasst hat, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszuhändigen, der Tierhalter hat die Kopie dem Bestandsregister beizulegen,
- 4. der neue individuelle Code muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden und
- 5. die neu zu vergebende Ohrmarkennummer ist von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle dem umkennzeichnenden Betrieb im VIS zuzuordnen.
Abweichend von Z 1 bis 3 kann eine Umkennzeichnung von Herdebuchtieren im Geburtsbetrieb ohne amtliche Aufsicht erfolgen, wobei die Aufzeichnungen über die Zuordnung diesfalls vom Tierhalter dem Bestandsregister anzuschließen sind und eine Kopie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist, welche von dieser für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren ist.
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