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§ 14 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gegenstand Tischlereitechnik

§ 14.

Die Prüfung ist entsprechend der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in der Form von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246823

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