§ 13
Präsentation
(1) §13.Die Präsentation ist vor der gesamten Prüfungskommission durchzuführen. Dabei hat die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person nach Wahl der Prüfungskommission eine Zielgruppe (zB Kolleginnen/Kollegen, Auftraggeberin/Auftraggeberinnen) über das erstellte Werkstück zu beraten (zB bezüglich fachgerechter Pflege, Werkstoffwahl, Ausgestaltung und Funktionen). Im Anschluss daran hat die Prüfungskommission die Möglichkeit, weiterführende Fragen zu stellen.
(2) Für die Bewertung der Präsentation sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. anforderungsgerechte und zielgruppengerechte Präsentation,
- 3. professionelle Gesprächsführung.
(3) Die Präsentation inklusive weiterführender Fragen soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person mindestens fünf Minuten dauern. Sie ist nach zehn Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011992
Dokumentnummer
NOR40246833
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