Gegenstand Tischlereitechnik
§ 14.
Die Prüfung ist entsprechend der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in der Form von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011992
Dokumentnummer
NOR40246823
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