§ 14 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2008

§ 14

Geschäftsführender Ausschuss, weitere Ausschüsse

(1) Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung der Maßnahmen im Kooperationsbereich (Reformpool) einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem gehören der Vorsitzende der Gesundheitsplattform, sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Tiroler Gebietskrankenkasse zu bestellen ist, an.

(2) Bei Bedarf kann die Gesundheitsplattform weitere Ausschüsse einrichten.

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