§ 14 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 14

Geschäftsführender Ausschuss, weitere Ausschüsse

(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Vorbereitung der Sitzungen einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem hat jedenfalls je ein Vertreter der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a und b anzugehören. Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat zur Vorbereitung der Sitzungen, insbesondere zur Erstellung der Tagesordnung, den geschäftsführenden Ausschuss zu befassen.

(2) Bei Bedarf kann die Gesundheitsplattform weitere Ausschüsse einrichten.

02.06.2020

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