§ 14
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Er hat bei Mitwirkung der Zollbehörden an den Erhebungen gemäß §§ 8, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebungen gemäß § 2 Z 4 und § 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik herzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)