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§ 8 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 8

(1) Bei Güterbeförderungen über die Grenze mit Ausnahme des Zwischenauslandsverkehrs ist die Abgabe des vollständig ausgefüllten statistischen Erhebungsformulars Voraussetzung für die Durchführung des Zollverfahrens.

(2) Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der statistischen Angaben zu überprüfen. Wird das Erhebungsformular nicht vorgelegt oder werden statistische Angaben unterlassen oder wird die Unrichtigkeit statistischer Angaben vom Zollamt festgestellt, so ist die für das betreffende Zollverfahren abgegebene Warenerklärung entsprechend den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.

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