§ 14 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!

Veränderung der Krankenanstalt

§ 14

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 7 bis 10 und des § 12 sinngemäß anzuwenden; insbesondere kann die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Salzburger Krankenanstaltenplan entspricht und die vorgesehenen Standards erfüllt sind. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

  1. a) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 7);
  2. b) eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);
  3. c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
  4. d) eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
  5. e) eine Verlegung der Betriebsstätte;
  6. f) eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;
  7. g) die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

    Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 7 bis 10 und 12 sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Veränderung mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 7 bis 10 und des § 12 sinngemäß anzuwenden; insbesondere kann die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Salzburger Krankenanstaltenplan entspricht und die vorgesehenen Standards erfüllt sind.

(3) Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 12entsprechend anzuwenden.

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