§ 14 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Veränderung der Krankenanstalt

§ 14

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

  1. a) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 7);
  2. b) eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);
  3. c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
  4. d) eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
  5. e) eine Verlegung der Betriebsstätte;
  6. f) eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;
  7. g) die Neuanschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

    Im Bewilligungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 7 bis 10 und 12 sinngemäß anzuwenden; insbesondere können bei Fondskrankenanstalten (§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz 2001) nur Veränderungen bewilligt werden, die mit dem Salzburger Krankenanstaltenplan übereinstimmen.

(3) Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 12entsprechend anzuwenden.

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